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Satzung

1. Name, Sitz

Der FSV „Glückauf“ Brieske / Senftenberg e.V. ist eine ordentliche Mitgliederorganisation im DSB und LSB Brandenburg.

 

Der FSV ist ein eigenständiger, unabhängiger und eingetragener Verein als Rechtsnachfolger der BSG „Aktivist“ Brieske / Senftenberg.

 

Der FSV ist Mitglied des DFB, NOFV und FLB.

 

Grundlage der Arbeit sind die Statuten, Ordnungen und Bestimmungen der genannten Institutionen sowie diese Satzung.

 

Der Sitz des Vereins ist Senftenberg.

2. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Aufgaben des Vereins

Grundlegende Aufgaben des Vereins sind:

  • Entwicklung und Förderung des Fußballsportes.
  • Organisation und Sicherung der Teilnahme am Spielbetrieb (Pflichtspiele) im Männer-, Frauen- und Nachwuchsbereich.
  • Vorbereitung und Organisation von sportlichen Höhepunkten im FSV.
  • Aktivierung des Vereinslebens im FSV.
  • Aufbau sportlicher Kontakte mit ausländischen Vereinen.
  • Förderung des Frauenfußballs.
  • Förderung des allgemeinen Massen- und Breitensports.

4. Angehörigkeit zum Verein

Dem FSV gehören an:

  • ordentliche Mitglieder und
  • Ehrenmitglieder

5. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an das Präsidium des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/r gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.

 

Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds.
  • durch den Austritt des Mitglieds.
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Er ist jeweils zum Halbjahr bzw. zum Jahresende möglich.

 

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder Umlage – nicht gezahlt hat.

 

Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

7. Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

 

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Alles weitere regelt die Finanzordnung.

8. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

9. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen des FSV (Mitgliederversammlung) teilzunehmen, bei der Erarbeitung und Fassung von Beschlüssen mitzuwirken, ihr Stimmrecht lt. Satzung auszuüben sowie Anträge zur Beschlussfassung einzureichen.

 

Durch Erwerb der Mitgliedschaft hat jedes Mitglied das Recht auf

  • kostenlosen Besuch der Sportvergleiche des Pflichtspielbetriebes des FSV und
  • Nutzung von Vereinsräumen nach Absprache mit der Geschäftsstelle.

 

Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit Hinweisen, Kritiken und Vorschlägen an das Präsidium zu wenden.

 

Die Mitglieder des FSV sind verpflichtet:

  • Die Satzung und die Ordnungen, Bestimmungen und Entscheidungen des FSV zu befolgen und durchzusetzen.
  • Aktiv den Verein bei der Vereinsarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
  • Eigene Beschwerden oder die anderer zuerst der Geschäftsstelle oder dem Präsidium in geeigneter Form vorzutragen.
  • Im Rahmen von Großveranstaltungen sich dem Verein ehrenamtlich zur Verfügung zu stellen.
  • Jeglichen, den Verein betreffenden Schriftverkehr, über die Geschäftsstelle zu führen.

10. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

 

Das Präsidium kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. In dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur Angelegenheiten behandelt werden, die zur Einberufung geführt haben. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim.

 

Jedes Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr steht ein Stimmrecht zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Satzungsänderung ist mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder zu fassen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer (von der Mitgliederversammlung gewählt) zu unterzeichnen.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr.
  • Feststellung der Jahresrechnung.
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums.
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
  • Entlastung des Präsidiums.
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  • Wahl des Präsidiums.
  • Wahl der Kassenprüfer.
  • Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

11. Präsidium

Das Präsidium des Vereins besteht aus sechs Mitgliedern. Das sind:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Schatzmeister
  • sportlicher Leiter
  • Nachwuchsleiter
  • Marketing-/Eventorganisator.

 

Die Wahlperiode des Präsidiums beträgt zwei Jahre.

12. Rechte und Pflichten des Präsidiums

Das Präsidium leitet die Arbeit des FSV zwischen den Mitgliederversammlungen. Es nimmt die Aufgaben des FSV wahr, soweit diese nicht der Mitgliederversammlungen vorbehalten sind und soweit sie die Mitgliederversammlung noch nicht geregelt hat.

 

Das Präsidium kann innerhalb des FSV-Kommissionen bilden und deren Vorsitzenden und Mitglieder berufen.

 

Das Präsidium kann Mitglieder des Präsidiums und des Vereins bei groben Verstößen gegen die Satzung oder bei unwürdigen Verhalten nach vorheriger Anhörung von seiner Funktion entbinden oder aus dem Verein ausschließen.

 

Das Präsidium kann Mitglieder des Präsidiums sowie der Revisionskommission, die während der Wahlperiode ausscheiden, durch andere ersetzen.

Das Präsidium bestätigt die Freigabe von Spielern, Trainern und Schiedsrichtern beim Wechsel zu anderen Vereinen.

 

Das Präsidium tritt bei Bedarf, jedoch mindestens quartalsweise, zusammen. Es ist bei 50 Prozent der Anwesenheit des Präsidiums beschlussfähig.

 

Das Präsidium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

 

Über jede Präsidiumssitzung ist Protokoll zu führen.

13. Geschäftsstelle

Das Präsidium des FSV unterhält zur Durchführung der Aufgaben eine Geschäftsstelle.

 

Sie ist für die Realisierung der Arbeit unter Beachtung bestehender Ordnungen und Beschlüsse verantwortlich. Struktur, Aufgaben und Arbeitsweise der Geschäftsstelle werden durch das Präsidium bestimmt.

14. Rechtsvertretung

Der Präsident und der Vizepräsident sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

 

Im Innenverhältnis gilt, dass der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten den Verein vertritt.

15. Finanzierung

Die Finanzierung des FSV erfolgt durch die Bestimmungen der Finanzordnung. Das Präsidium ist berechtigt und verpflichtet, darüber zu entscheiden und Rechenschaft vor den Mitgliedern des FSV abzulegen. Die Offenlegung der Finanzen vor dem Präsidium durch den Schatzmeister hat quartalsweise zu erfolgen.

16. Zulassung der Öffentlichkeit

Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Über zu ladende Gäste entscheidet das Präsidium des FSV.

17. Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Senftenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

18. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 17. November 2014 beschlossen und tritt am 17. November 2014 in Kraft. Aktuellste Veränderung vom 26.04.2023.