Finanzordnung
Finanzordnung des FSV „Glückauf“ Brieske/Senftenberg
Allgemeine Bestimmungen
1 Grundlagen, Haushaltsplan
Sportrechtliche Grundlage des Finanzwesens des Vereins ist die Satzung.
Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er wird der Mitgliederversammlung einmal pro Jahr durch das Präsidium vorgelegt.
Der/Die Schatzmeister*in legt vor dem Präsidium quartalsweise Rechenschaft über die Haushaltssituation ab.
2 Einnahmen
Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch folgende Einnahmen aufgebracht:
- Mitgliedsbeiträge
- Einnahmen aus dem Spielbetrieb
- Sponsorenerlöse
- Spenden
- Öffentliche Zuschüsse
- Sonstige Einnahmen
3 Durchführungsbestimmungen
- Soweit in der Finanzordnung des Vereins nichts weiter bestimmt ist, richten sich die Einnahmen und Ausgaben nach den Durchführungsbestimmungen zu dieser Finanzordnung.
- Werden Mitglieder für die Durchführung von Aufgaben zu Vereinszwecken in Anspruch genommen, so regelt sich die Erstattung von Rechnungen, Aufwendungen und Auslagen nach den Durchführungsbestimmungen dieser Finanzordnung.
- Änderungen der Durchführungsbestimmungen zu Finanzordnung bedürfen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt, einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
4 Vereinskasse
- Der FSV „Glückauf“ Brieske/Senftenberg unterhält in der Vereinsgeschäftsstelle zur Abwicklung der erforderlichen Ausgaben eine selbständige Vereinskasse. Sie untersteht der verantwortlichen Leitung des Schatzmeisters.
- Die Kassengeschäfte (Überweisungs- und Zahlungsverkehr) werden von der Vereinsgeschäftsstelle unter Aufsicht des Schatzmeisters abgewickelt. Zahlungen haben unter Beachtung der Satzung zu erfolgen.
- Für die Bankkoten sind im Rahmen des Haushaltsplanes zeichnungsberechtigt:
- der/die Präsident*in
- der/die Vize-Präsident*in
- der/die Schatzmeister*in
- der/die Finanzsachbearbeiter*in (Geschäftsstelle)
- Durch das Präsidium können weitere Mitglieder des Präsidiums schriftlich mit der Zeichnungsberechtigung beauftragt werden.
- Die durch die Vereinskasse zu leistenden Ausgaben bestimmen sich nach dem Haushaltsplan und, soweit außerplanmäßige Ausgaben notwendig werden, durch den jeweiligen Nachtragshaushalt.
- Wiederkehrende Leistungen, die durch Präsidiumsbeschluss oder durch den Haushaltsplan festgelegt und angewiesen sind (Gehälter, Löhne, Mieten, Steuern, Abgaben) bedürfen keiner besonderen Anweisung.
6 Jahresrechnung des Vereins
Der Schatzmeister legt dem Präsidium bis zum 30. April eines jeden Jahres die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres mit einer Übersicht über die Vermögensentwicklung des Vereins vor.
Das Präsidium legt der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vor, in der die Einnahmen und Ausgaben nach den Planungen des Haushaltsplanes nachzuweisen sind.
Der Haushaltsplan wird bis 30. April eines jeden Jahres vorgestellt und durch den Schatzmeister genehmigt.
Durchführungsbestimmungen
1 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühren in den Verein betragen: 10,00 EUR
2 Beiträge
Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen monatlichen Beitrag in Höhe von:
12,50 Euro
Kinder und Jugendliche
17,50 Euro
Erwachsene (berufstätig)
12,50 Euro
Erwachsene (arbeitslos/Studenten/Auszubildende)
10 Euro
Zweitmitgliedschaft
05 Euro
Ehrenmitglieder
07 Euro
Passive Mitgliedschaft
Diese Beiträge sind halbjährlich im zum 01.02. und 01.08. des Jahres zu entrichten. Nach Möglichkeit sollte ein Lastschriftauftrag an den Verein erteilt werden. Bei Lastschrifteinzug erfolgt die Abbuchung ebenfalls im ersten Monat des Halbjahres.
Übungsleiter*innen oder ehrenamtliche Helfer*innen können auf Antrag als passives Mitglied eingestuft werden. Mit gleichzeitigem Spielrecht ist dies nicht möglich.
Bei nicht termingemäßer Zahlung des Beitrages erfolgt eine schriftliche Mahnung durch den Verein mit
- Zahlungserinnerung: 01,00 Euro Bearbeitungsgebühr
- Mahnung 05,00 EUR Mahnungsgebühr 1,00 Euro Bearbeitungsgebühr
- Mahnung 10,00 EUR Mahnungsgebühr 1,00 Euro Bearbeitungsgebühr
Danach erlischt der Versicherungsschutz des Mitgliedes und es kann ein Ausschluss aus dem Verein nach Beschluss des Präsidiums erfolgen.
Bei unberechtigter Rücküberweisung bzw. Rückbuchung wegen Änderung der Kontonummer oder der Bank, wird dem Mitglied eine Rechnung zugestellt. Die Rückbuchungsgebühr wird dann dem Mitglied mit in Rechnung gestellt.
3 Einnahmen aus dem Spielbetrieb
Der Verein erhebt für Punktspiele im Erwachsenenbereich (Spiele der Herrenmannschaften, der Ü35-Mannschaften und der Frauenmannschaft) ein Eintrittsgeld, dessen Höhe vom Präsidium anhand des Leistungsniveaus der beteiligten Mannschaften festgelegt wird.
Weitere Einnahmen werden aus dem Vereinsheim, Antrittsgagen und Souvenirverkauf etc. erzielt. Sie sind nach Abzug eventueller Gebühren und Verbandskosten zu 100% in der Vereinskasse zu vereinnahmen, die Verrechnung mit weiteren im Verein entstandenen Kosten erfolgt anschließend nach der Maßgabe der Satzung und Finanzordnung.
4 Sponsorenerlöse
Erlöse von Sponsorenverträgen werden über einen durch das Präsidium zu bestimmenden Werbepartner nach Abzug der steuerpflichtigen Abgaben Die Zahlung sonstiger Vermittlungserlöse oder dgl. Ist dem Verein nicht gestattet.
Erlöse aus Sponsorenverträgen, die im Direktverhältnis des Vereins mit einem Werbepartner vertraglich geschlossen werden, werden zu 100% über das Bankkonto oder die Vereinskasse vereinnahmt.
5 Spenden
Die Vereinnahmung von Spenden erfolgt zu 100% über das Bankkonto oder die Vereinskasse.
6 Öffentliche Zuschüsse
Für die Vereinnahmung von öffentlichen Zuschüssen gelten die jeweiligen Förderrichtlinien des Trägers der öffentlichen Hand.
7 Sonstige Einnahmen
Startgelder von anderen Mannschaften gehen zu 100% über das Bankkonto oder die Vereinskasse.
Für den Verleih unserer Busse wird nach schriftlicher Antragsstellung wie folgt abgerechnet:
Tagestarif
75,00 Euro
bis 500km
0,40€/km
bis 750km
0,35€/km
bis 1000km
0,28€/km
über 1000km
0,25€/km
Rückgabe erfolgt vollgetankt und sauber, was ansonsten ebenfalls in Rechnung gestellt wird.
Aufwandsentschädigungen
Der Verein ist zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen nur insoweit berechtigt, als diese nicht über steuerliche Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben durch das jeweilige Mitglied, die jeweilige Mannschaft oder die jeweilige Abteilung geltend gemacht werden kann.
1 Fahrtkosten
Fahrtkosten werden ab einer Fahrstrecke von 25 km für Hin- und Rückfahrt nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Präsidium (Fahrauftrag) erstattet.
Fahrtkosten werden bei Fahrten zu Spielen für Hin- und Rückfahrt nach vorheriger Genehmigung wie folgt erstattet:
PKW – Diesel
0,12€/km
PKW – Benzin
0,15€/km
Mitfahrenden werden keine Fahrtkosten erstattet.
Mit der Zahlung des Kilometergeldes oder der o.g. Pauschale sind alle Ansprüche des Fahrzeughalters gegenüber dem Verein abgegolten.
Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel finden lediglich die vorgenannten Regularien Anwendung.
2 Übernachtungskosten
Die Erstattung von Übernachtungskosten bedarf der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung des Präsidiums.
3 Ersatz von Portoauslagen
Ein Ersatz von Portoauslagen erfolgt nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Präsidiums; sämtlicher Postverkehr ist über die Vereinsgeschäftsstelle abzuwickeln.
4 Ersatz von Telefongesprächen
Vom Präsidium kann ein Teilnehmerkreis festgelegt werden, der gegen Nachweis Telefongebühren oder eine Pauschale erstattet bekommt.
Diese Finanzordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.04.2023 beschlossen und ist verbindlich ab 01. Juli 2023.
Brieske, 26. April 2023
gez. Tänzer
gez. Klemm
Präsident
Schatzmeisterin